Rz. 1

Rechtsanwalt R zahlt ein Gerichtskostenvorschuss bei Gericht ein. Das Gericht geht fehlerhaft von einem Prozesskostenhilfegesuch aus. Rechtsanwalt R ist der Auffassung, nichts unternehmen zu müssen, da er ja ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Das Gericht stellt die Klage vor Jahresende nicht zu. Sein Gegner G beruft sich dann nach Zustellung der Klage im nächsten Jahr erfolgreich auf Verjährung, der Anspruch wird abgewiesen. Der Mandant M nimmt Rechtsanwalt R in Regress.[1]

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