Rz. 3

Auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes[3] ist den Rechtsschutzversicherungen selbst Rechtsberatung nicht gestattet. Der Gesetzgeber sah den Grund hierfür in der potenziellen Interessenkollision. Nach den Versicherungsbedingungen ist regelmäßig nur die aussichtsreiche Rechtsverfolgung versichert. Wäre den Rechtsschutzversicherungen die Beratung erlaubt worden, so ist es naheliegend, dass die Rechtsschutzversicherungen im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Lösung beratend anstreben, bei der zwar nicht der höchste Nutzen für den Versicherungsnehmer entsteht, dafür aber anderweitige Kosten der Rechtsverfolgung, also Anwaltskosten, Anwaltshonorare vermieden werden.[4]

 

Rz. 4

Im Falle der notwendigen Rechtsbesorgung für den Versicherungsnehmer kann die Rechtsschutzversicherung also nicht selbst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernehmen, sondern sie vermittelt und finanziert, wie ausgeführt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, quasi als juristische Dienstleistung.

Zum Inhalt des versicherten Risikos im Einzelnen vgl. Kapitel 5 – Die Rechtsschutzdeckung – Begriff, Systematik und Inhalt (siehe § 5 Rn 1 ff.).

[3] Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840 i.V.m. der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 12. Juni 2008, BGBl I, S. 1000.
[4] Otting, Rechtsdienstleistungen – Neue Märkte für Nichtanwälte durch das RDG, 66.

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