Rz. 396

Wenn der Arbeitgeber, der insolvent geworden ist, auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU tätig war, teilt die Bundesagentur für Arbeit dem zuständigen ausländischen Träger mit, dass ein Insolvenzereignis eingetreten ist und welche Entscheidungen bzgl. der Erbringung des Insolvenzgeldes getroffen worden sind. Im entgegengesetzten Fall (ein ausländischer Arbeitgeber ist insolvent geworden und die ausländische Versicherungsbehörde teilt der Bundesagentur für Arbeit die vorgenannten Daten mit) kann die Bundesagentur für Arbeit diese Daten bei der Prüfung der Gewährung von Insolvenzgeld nutzen.

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch berechtigt, Daten über geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die Finanzämter zu übermitteln.

 

Rz. 397

 

Hinweis

Die Zahlung von Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei, führt aber zu einem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

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