Rz. 191

Arbeitgeber ist derjenige, mit dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis begründet hat. Die Beantwortung der Frage, wer Arbeitgeber ist, ist im Allgemeinen nicht problematisch. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts Arbeitgeber sein.

 

Rz. 192

 

Hinweis

Das BAG hat unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Vor-GmbH als Arbeitgeber angenommen.[140]

 

Rz. 193

Dies gilt auch für Personengesellschaften wie die OHG oder die KG. Bei der GbR ist auf die Gesamtheit der Gesellschafter abzustellen. Da § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen einer GbR für zulässig erklärt hat, unterliegt die GbR insolvenzrechtlich den gleichen Regeln wie die OHG.

 

Rz. 194

Bei Leiharbeitsverhältnissen ist – soweit erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt – der Verleiher Arbeitgeber (§ 1 AÜG). Handelt es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, wird zwischen Arbeitnehmer und Entleiher ein Arbeitsverhältnis fingiert und gilt daher der Entleiher gem. § 10 AÜG als Arbeitgeber.

 

Rz. 195

 

Praxistipp

Allerdings besitzt der Arbeitnehmer gegen den Verleiher einen Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG, der als Arbeitsentgeltersatz ebenfalls insolvenzgeldfähig ist.[141]

 

Rz. 196

Beim Betriebsübergang haftet der Betriebsübernehmer gem. § 613a BGB für die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rückständigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und tritt neben den Veräußerer als Arbeitgeber. Der bisherige Arbeitgeber haftet daneben für die vorher entstandenen Ansprüche weiter, die bis zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme fällig werden. Daher können Insolvenzgeldansprüche sowohl bei Insolvenz des Veräußerers als auch bei Insolvenz des Übernehmers bestehen.[142] Dem Anspruch auf Insolvenzgeld kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist.[143]

 

Rz. 197

Wird der Betrieb im Insolvenzverfahren veräußert, tritt der Übernehmer nicht als Arbeitgeber für die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche ein (siehe Rdn 233 ff.). Dies ist anders, wenn es nicht zur Eröffnung des Verfahrens kommt, sondern die Eröffnung abgelehnt wird. In diesem Fall haftet der Übernehmer zusammen mit dem Veräußerer.[144]

 

Rz. 198

Durch eine Änderung des den Betrieb unterhaltenden Unternehmens ist ein neuer Arbeitgeber anzunehmen, wodurch der Anspruch auf Insolvenzgeld bei einem "neuen" Insolvenzereignis ebenfalls neu entstehen kann.[145]

[141] BSG v. 25.3.1983 und 20.3.1984, SozR 4100 § 141b Nr. 23 und 32.
[142] BSG v. 30.4.1981 und 28.6.1983, SozR 4100 § 141b Nr. 18 und 27.
[144] BSG v. 6.11.1985, SozR 7610 § 613a Nr. 5.
[145] BSG v. 28.6.1983, SozR 4100 § 141b Nr. 27.

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