Rz. 18

Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer gem. § 626 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgreich gewesen wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 136 Abs. 1 S. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht.[17]

 

Rz. 19

 

Praxistipp

Der gem. § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.[18]

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