Rz. 41
Die neue Vorschrift des § 313 BGB regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der nachträglichen Störung einer Geschäftsgrundlage;[48] ein solcher Fall betrifft selten einen Rechtsberatervertrag. Liegen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB vor, so hat der durch die Störung benachteiligte Vertragspartner einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Eine Klage ist unmittelbar auf die angepasste Leistung zu richten.[49]
Rz. 42
Eine Aufhebung des gestörten Vertrages kommt nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrags unmöglich oder einem Vertragspartner nicht zuzumuten ist (§ 313 Abs. 3 BGB). In diesem Fall kann der benachteiligte Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB); bei Dauerschuldverhältnissen gilt § 314 BGB.[50]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen