Rz. 41

Die neue Vorschrift des § 313 BGB regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der nachträglichen Störung einer Geschäftsgrundlage;[48] ein solcher Fall betrifft selten einen Rechtsberatervertrag. Liegen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB vor, so hat der durch die Störung benachteiligte Vertragspartner einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Eine Klage ist unmittelbar auf die angepasste Leistung zu richten.[49]

 

Rz. 42

Eine Aufhebung des gestörten Vertrages kommt nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrags unmöglich oder einem Vertragspartner nicht zuzumuten ist (§ 313 Abs. 3 BGB). In diesem Fall kann der benachteiligte Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB); bei Dauerschuldverhältnissen gilt § 314 BGB.[50]

[48] Dazu BGH, 8.2.2006 – VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, 829; Feldhahn, NJW 2005, 3381.
[49] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 406; vgl. BGHZ 91, 32, 36; a.A. Schmidt-Kessel/Baldus, NJW 2002, 2076: Anspruch auf Zustimmung zur Anpassung.
[50] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 408.

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