Rz. 7

Der Berater haftet für seine Pflichtverletzung nicht, wenn er diese nicht gem. §§ 276 bis 278 BGB zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da ihn die Beweislast für fehlendes Verschulden trifft, hat er i.d.R. für ein eigenes Verschulden in Gestalt von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder für ein solches Verschulden von Erfüllungsgehilfen einzutreten (vgl. § 2 Rdn 409 ff.).

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