Rz. 6

§ 280 Abs. 1 BGB umfasst Hauptpflichten (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), z.B. die Vertragspflicht zur Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und/oder -vertretung), "leistungsbezogene" Nebenpflichten, die unmittelbar der Vorbereitung, Durchführung oder Sicherung der geschuldeten Hauptleistung dienen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB), z.B. die Warnpflicht vor Gefahren außerhalb des Mandatsgegenstandes (vgl. § 2 Rdn 10), sowie "nicht leistungsbezogene" Nebenpflichten, die – unabhängig von der hauptsächlichen Leistungspflicht – nur fremde Rechtsgüter und Interessen schützen sollen (§ 241 Abs. 2 BGB).

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