Rz. 80

Der Arbeitgeber hat schließlich mitzuteilen, ob Abfindungszahlungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen sind und nach welchen Kriterien diese berechnet werden sollen. Sofern die Massenentlassung als Teil einer Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff. BetrVG sozialplanpflichtig ist, bedarf die Festlegung der Abfindungsregelung der Zustimmung des Betriebsrats. Nach früherer Rechtsprechung des BAG genügte es deshalb, den Betriebsrat darauf hinzuweisen, dass sich die Kriterien für die Berechnung der Abfindungen aus dem noch abzuschließenden Sozialplan ergäben: Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KSchG eigenständige Bedeutung nur dann haben solle, wenn die Massenentlassung keine sozialplanpflichtige Betriebsänderung darstelle.[166] Es darf allerdings bezweifelt werden, ob ein Hinweis auf einen noch abzuschließenden Sozialplan den Vorgaben der Richtlinie genügt, die in Art. 2 Abs. 3 S. 1 lit. b) vi) die Angabe zu den Methoden der Abfindungsbemessung nur dann als entbehrlich ansieht, wenn sich diese aus (hinreichend konkreten) innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken ergeben. Derart konkrete Vorgaben ergeben sich aus §§ 112, 112a BetrVG nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ungeachtet einer etwaig erforderlichen Beteiligung des Betriebsrats an der Abfindungsgestaltung zumindest seine Vorstellung zu einer Gestaltung des Abfindungsprogramms – ggf. in Form eines ersten Angebots zur Ausgestaltung des Sozialplans – mitzuteilen hat.

[166] BAG v. 18.9.2003 – 2 AZR 79/02 unter Verweis auf BT-Drucks 13/668 S. 13f; ebenso Schaub/Linck, § 142 Rn 15; KR/Weigand, § 17 Rn 100; EUArbR/Spelge, RL 98/59/EG, Art. 2 Rn 25.

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