Rz. 27
Entlassung ist jede ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Ausspruch einer Kündigung. Nach früherer Rechtsprechung des BAG bezeichnete der Begriff der Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG demgegenüber nicht den Ausspruch der Kündigung, sondern deren Wirksamwerden mit Auslaufen der Kündigungsfrist. Diese Auffassung ist seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Junk überholt. Unter Hinweis darauf, dass die Richtlinie nicht nur arbeitsmarktpolitische, sondern auch individualschützende Zwecke verfolge und insbesondere das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung, mit der die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen beraten werden sollen, seine volle Wirksamkeit nicht entfalten könne, wenn dieses erst nach Ausspruch der Kündigung durchgeführt würde, stellte der EuGH fest, dass der Entlassungsbegriff der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Kündigungserklärung des Arbeitgebers bezeichnet. Entlassung i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG ist daher der Ausspruch der Kündigung. Dem folgend legt auch das BAG den Entlassungsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG mittlerweile entsprechend aus.
Rz. 28
Der Entlassungsbegriff der Richtlinie erfasst dabei nicht nur Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen, sondern auch Entlassungen, die von Umständen abhängen, die außerhalb des Willens des Arbeitgebers liegen. Unerheblich ist auch, ob die Entlassungen auf einem einheitlichen Kündigungsentschluss des Arbeitgebers oder auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Während die Richtlinie allerdings nur Entlassungen aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, erfasst, kennt § 17 Abs. 1 KSchG eine derartige Einschränkung nicht. Nach deutschem Recht sind daher auch verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen zu berücksichtigen, was insbesondere von Bedeutung sein kann, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, die zur Überschreitung der Schwellenwerte führen. Auch Kündigungen in der Insolvenz unterfallen dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 KSchG, wegen § 25 KSchG allerdings nicht Maßnahmen des Arbeitskampfes. Die Beendigung einer Arbeitnehmerüberlassung stellt nach allgemeiner Auffassung keine Entlassung dar, da das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers dadurch jedenfalls nicht unmittelbar in seinem Bestand beeinträchtigt wird. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitgebers ist keine Entlassung in diesem Sinn.