Rz. 200

Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitserlaubnis versagt worden (zur Befristung und auflösenden Bedingung in diesem Fall vgl. § 17 Rdn 129), führt dies nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages gem. § 134 BGB, sondern zu einem Beschäftigungsverbot. Das Fehlen oder das Erlöschen der Arbeitserlaubnis rechtfertigt grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung. Allerdings sind, soweit in absehbarer Zeit mit der erneuten Erteilung zu rechnen ist, vom Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen zu verlangen, falls nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Entsprechendes gilt, wenn die erforderlichen beruflichen Qualifikationsnachweise (Zulassung als Rechtsanwalt, Approbation) nicht vorliegen bzw. später wegfallen.[494] In diesen Fällen ist insb. auch eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zu prüfen (vgl. Rdn 95 ff.). Auch der Entzug einer kirchlichen Lehrbefugnis oder einer vergleichbaren kirchenrechtlich erforderlichen Berufsausübungserlaubnis kann ein personenbedingter Kündigungsgrund sein.[495] Ebenso ist allgemein anerkannt, dass der Verlust einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung – und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung – darstellen kann. Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot.[496] Der Verlust einer behördlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist dem Entzug einer innerbetrieblich notwendigen Fahrerlaubnis im öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich nicht gleichzustellen. Anderenfalls würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und somit den gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen.[497]

[494] BAG v. 15.8.1984, EzA § 1 KSchG Nr. 40; BAG v. 31.1.1996, NZA 1996, 819.
[496] BAG v. 30.5.1978, DB 1978, 1790; BAG v. 25.4.1996, NZA 1996, 1201; Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 1236; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 292 f.

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