Rz. 255

Hier geht es um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach dem zu rügenden Vorfall der Arbeitgeber die Abmahnung aussprechen muss.

1. Verwirkung

 

Rz. 256

Das Recht zur Kündigung kann wegen Verwirkung unbeachtlich werden. Eine Verwirkung tritt insoweit ein, wenn der Kündigende längere Zeit untätig gewesen ist, d.h. trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes die Kündigung nicht ausgesprochen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, und dadurch beim Kündigungsempfänger das Vertrauen erweckt hat, die Kündigung werde unterbleiben. Die Verwirkung setzt nämlich zweierlei voraus, zum einen den Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) und zum anderen ein bestimmtes Verhalten des Gläubigers und ein "Sich-Einrichten" des Schuldners hierauf (Umstandsmoment). Diese Grundsätze gelten nach allg. Auffassung auch für die Abmahnung.[636] Leider lassen sich konkrete Zeitangaben nicht machen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht analog.[637] Nach der Rspr. des BAG gibt es keine Regelausschlussfrist, innerhalb derer eine Pflichtverletzung abgemahnt werden muss.[638]

[637] Vgl. Beckerle/Schuster, Rn 98 ff. m.w.N.
[638] BAG v. 14.12.1994, NZA 1995, 676, 678; grundlegend BAG v. 15.1.1986, NZA 1986, 421, wo ausdrücklich eine Frist von vier Wochen als zulässig angesehen wurde.

2. Keine Geltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

 

Rz. 257

Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung zu erteilen und diese zur Personalakte zu nehmen, unterliegt nicht einer tariflichen Ausschlussfrist.[639]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge