Rz. 169

Voraussetzung für den erweiterten Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG ist ein form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 und 3 BetrVG bzw. des Personalrats nach § 85 Abs. 1 BPersVG bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und einer konkreten, fallbezogenen Begründung, die sich also nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpft (eingehend zu den formalen Voraussetzungen sowie zu den Widerspruchsgründen siehe § 12 Rdn 138 ff.). Der form- und fristgerechte Widerspruch bewirkt die Erweiterung des Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG und löst unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen bzw. unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BPersVG den personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens aus.

 

Rz. 170

 

Praxishinweis

Die relativ hohen Anforderungen in der Rspr. an die Begründung des Widerspruchs werden in der Praxis von den Betriebs- und Personalräten häufig nicht erfüllt. Der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers wird daher diese prozesstaktisch und wirtschaftlich besonders relevante Möglichkeit nur nutzen können, wenn er rechtzeitig mit dem Betriebs- oder Personalrat in Kontakt tritt und die Formulierung des Widerspruchs überprüft bzw. selbst einen Entwurf fertigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge