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Vom Geltungsbereich des KSchG ausgenommen sind Selbstständige, Handelsvertreter,[42] Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Beamte (vgl. § 5 Abs. 2 ArbGG) und Personen, die die Arbeitsleistung aus karitativen oder religiösen Gründen erbringen.[43] Entsprechendes gilt für arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ArbGG), die ihre Arbeit für andere persönlich selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig verrichten.[44] Häufig haben diese ein Vertragsverhältnis, das als freies Mitarbeiterverhältnis ausgestaltet ist. Für Auszubildende gilt das KSchG ebenfalls nicht, sondern das BBiG (eingehend § 8 Rdn 1 ff.). Das KSchG gilt nicht für Mitglieder der Organe, die zur gesetzlichen Vertretung von juristischen Personen berufen sind und die zur Vertretung einer Personengesamtheit berufenen Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KSchG). Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Zugleich stellt der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien – sofern nichts anderes vereinbart ist – dar.[45] Auch führt die Abberufung des Geschäftsführers in der Regel nicht zum Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses.[46] Für die bezeichneten Organmitglieder kann vertraglich vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des KSchG gelten sollen.[47] Näher zur Kündigung von Organen siehe § 14 Rdn 1 ff. Zwar ist der materielle Kündigungsschutz des KSchG grundsätzlich auf leitende Angestellte anwendbar (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 KSchG), nach § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG bedarf aber der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung. Daher kann sich der Arbeitgeber auch bei einer nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrigen Kündigung gegenüber einem leitenden Angestellten von diesem gegen Zahlung einer Abfindung lösen (eingehend dazu siehe § 25 Rdn 30).

[43] Ausführlich KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 80–88b.
[44] ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 27; zum Begriff BAG v. 8.5.2007, BB 2007, 2298.

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