Rz. 128

Nach der Rspr. des BAG kann in engen Grenzen eine Druckkündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt sein.[303] Der Arbeitgeber muss sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen. Das gilt auch, wenn Anlass für die Druckausübung eine moralisch besonders verwerflich empfundene Straftat des Arbeitnehmers (außerhalb der dienstlichen Tätigkeit) ist.[304] Soweit die Belegschaft bzw. ein Kunde dennoch nicht von ihrem bzw. seinem Verlangen Abstand nimmt und dem Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Schäden drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sie als einziges Mittel bleibt, um Schäden abzuwenden.[305] Droht die Belegschaft mit Arbeitsniederlegung, ist es dem Arbeitgeber stets zumutbar, die Belegschaft auf ihren schwerwiegenden, nach Abmahnung ggf. zur Kündigung berechtigten Vertragsbruch sowie auf das für sie aufgrund der ausfallenden Arbeit ausfallende Entgelt hinzuweisen.[306] Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Drucksituation berufen, die er selbst vorwerfbar herbeigeführt hat.[307]

[303] BAG v. 19.6.1986, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 39.
[305] BAG v. 10.12.1992, EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 38.
[307] BAG v. 26.1.1962, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung.

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