Rz. 271

Auch die Abmahnung von Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, wenn zumindest auch Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt werden.[690] So ist etwa die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht erforderlichen Schulungsmaßnahme jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.[691] Dagegen ist die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes unwirksam, wenn ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht ist, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, wenn es sich um die Verkennung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen handelt.[692] Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn der Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann Gegenstand einer Abmahnung sein.[693] Soweit es sich um einen bloßen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten handelt, ist eine Abmahnung unzulässig (sog. betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung).[694]

[690] BAG v. 6.8.1981, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972.
[692] BAG v. 31.8.1994, NZA 1995, 224.

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