Rz. 300

Die Übertragung der Aufgaben von Außendienstmitarbeitern in der klinischen Begleitforschung eines Pharmaunternehmens auf ein Drittunternehmen kann zum Wegfall ihrer Arbeitsplätze und zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine ordentliche Änderungskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG führen. Bietet der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen (hier: statt Außen- nunmehr eine Innendiensttätigkeit im weit vom Wohnort der Arbeitnehmerin entfernten Firmensitz) an, so ist ein solches Angebot nicht deshalb unbillig, weil der Arbeitnehmerin eine freie Mitarbeit im bisherigen Arbeitsgebiet und vom bisherigen Standort aus hätte angeboten werden können. Das mögliche Angebot einer freien Mitarbeit ist grundsätzlich kein "milderes Mittel" gegenüber dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen als Arbeitnehmer.[761]

 

Rz. 301

Eine Änderungskündigung ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, durch andere technische, organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen, dass ein Vertrieb zukünftig von einem anderen Standort aus betrieben werden kann. Dabei sind nur solche Mittel bei der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, die gleich wirksam sind, um das unternehmerische Ziel zu erreichen. Einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers kommt dabei erhebliches Gewicht zu.[762] Zum Vergleich können nicht solche Mittel herangezogen werden, die zur beabsichtigten Zweckerreichung weniger oder sogar ungeeignet sind.[763]

 

Rz. 302

Der Entzug einer Zusatzfunktion im Wege der Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn kein Bedarf für die Wahrnehmung weitergehender Aufgaben mehr besteht. Die Änderungskündigung kann auch sozial gerechtfertigt sein, soweit die Übertragung der Funktion einem Widerrufsvorbehalt unterlag und der Widerruf billigem Ermessen entspricht.[764]

[761] BAG v. 21.2.2002, NJOZ 2003, 1646; vgl. auch BAG v. 27.9.2001, NZA 2001, 696; KR/Rost/Kreft, § 2 KSchG Rn 112.
[763] BAG v. 27.9.2001, NJOZ 2002, 1487; BAG v. 29.3.1990, NZA 1991, 181.

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