Rz. 220

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.[555] Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, die ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Dies gilt insb. bei unberechtigter Ablehnung von Überstunden.[556] Entsprechendes gilt für eigenmächtigen Urlaubsantritt oder sonstige Freizeitnahme, soweit der beantragte, aber nicht bewilligte Urlaub (bzw. Freizeit) zu Recht abgelehnt worden ist.[557] Eine Arbeitsverweigerung ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft.[558] Macht ein Arbeitnehmer zulässigerweise von einem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB Gebrauch, so liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht vor.[559] Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz obsiegt, soll es keine Arbeitsverweigerung darstellen, wenn er ein Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt, nach dem Kündigungstermin zu arbeiten, sofern der Arbeitgeber die Kündigung nicht für gegenstandslos erklärt.[560]

[555] BAG v. 25.10.1989, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30; BAG v. 24.2.2011, NZA 2011, 1087; BAG v. 22.10.2015, NZA 2016, 417; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 433.
[556] LAG Frankfurt v. 21.3.1986, LAGE § 626 BGB Nr. 25.
[557] BAG v. 25.2.1983, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 83.
[559] BAG v. 9.5.1996, AP Nr. 5 zu § 273 BGB: Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Vergütungsansprüche.

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