Rz. 299

Nach der st. Rspr. des BAG[756] kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen in Betracht kommen, wenn die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Möchte sich der Arbeitgeber wegen veränderter Umstände von einer solchen Nebenabrede lösen, so kann dies eine Änderungskündigung erforderlich machen, wenn die Parteien nicht von vornherein in der Nebenabrede einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben.[757] So kann z.B. ein Mietzuschuss, der ursprünglich die Preisdifferenz zwischen einer billigen Werkwohnung und einer Wohnung auf dem freien Markt ausgleichen sollte, wegen veränderter Umstände nicht mehr gerechtfertigt sein.[758] Durften die Kontrollschaffner eines Verkehrsunternehmens zunächst ihre Arbeit an der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle aufnehmen, so können betriebliche Gründe für die geänderte Regelung bestehen, dass die Arbeit nunmehr stets vom Betriebshof aus aufzunehmen ist.[759] Hat der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern anlässlich des Umzugs des Betriebes an einen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbaren Ort vereinbart, einen kostenlosen Werksbusverkehr vom bisherigen Betriebsort an die neue Betriebsstätte einzurichten und zu unterhalten, so kann eine erhebliche Veränderung der bei der Vereinbarung zugrunde gelegten Umstände ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderungskündigung darstellen. Es ist stets zu prüfen, ob sich die der ursprünglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände so stark geändert haben, dass sie eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich machen und ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, dem Arbeitnehmer nur solche Änderungen vorzuschlagen, die dieser billigerweise hinnehmen muss.[760]

[757] BAG v. 27.3.2003, NZA 2003, 1029, 1030 f.; vgl. auch BAG v. 21.11.2000, NZA 2001, 492.
[758] BAG v. 28.4.1982, AP Nr. 3 zu § 2 KSchG 1969.
[759] BAG v. 26.7.2001, EZ BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge