Rz. 238

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch ohne dass entsprechende individual- oder kollektivvertragliche Regelungen bestehen. Das gilt auch während einer noch laufenden Kündigungsfrist.[606] Das BAG hat bisher offengelassen, ob dies auch für einfache (Neben-)Tätigkeiten gilt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren.[607] Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung rechtfertigt eine ordentliche verhaltensbedingte, zumeist sogar die fristlose Kündigung.[608] Auch wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an eine von ihm angegriffene, unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstößt, kann dies einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB bzw. einen verhaltensbedingten Grund i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bilden. Soweit er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, muss der Arbeitnehmer sich i.S.d. fortbestehenden Arbeitsverhältnisses vertragsgemäß verhalten.[609] Zu prüfen ist allerdings, ob der Arbeitgeber (konkludent) auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes freigestellt wird.[610]

 

Rz. 239

Besteht keine besondere vertragliche Regelung, nach der dem Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Arbeitgeber erlaubt ist, stellt es keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt. Ist eine solche Verpflichtung individualarbeitsrechtlich vorgesehen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.[611]

[608] BAG v. 16.8.1990, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 38.
[609] BAG v. 25.4.1991, NZA 1992, 212; vgl. LAG Köln v. 4.5.2012, BeckRS 2012, 73133.
[610] BAG v. 6.9.2006, NZA 2007, 36; kritisch hierzu KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 493b.
[611] Vgl. KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 492.

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