Rz. 272
Der Arbeitgeber kann sich nur auf eine Abmahnung berufen, wenn sie einen vergleichbaren Sachverhalt wie die anschließende Kündigung betrifft. Nach der Rspr. des BAG muss ein gleichartiges Fehlverhalten[695] vorliegen, Abmahnung und Kündigung müssen in einem inneren Zusammenhang stehen.[696] Das LAG Berlin hat z.B. das mehrfache zu späte Aufsuchen und das zu frühe Verlassen des Arbeitsplatzes, das vorzeitige Verlassen einer Baustelle sowie Kartenspielen während der Arbeitszeit als gleichartige Pflichtverletzungen angesehen.[697] Auch Verspätungen und Versäumnisse bei Krankmeldungen können in einem inneren Zusammenhang stehen.[698] Eine Gleichartigkeit besteht auch, wenn die Abmahnung mehrere, verschiedenartige Vertragsverletzungen zum Gegenstand hat und Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Leistungs- oder Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers ist.[699]
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