Rz. 131

Die soziale Auswahl ist betriebsbezogen ausgestaltet[310] (vgl. zum Betriebsbegriff Rdn 25 ff.). Arbeitnehmer, die in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder gar in einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt sind, werden bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt. Der Auswahlkreis ist innerhalb eines Betriebes nicht auf die betroffene Betriebsabteilung beschränkt, sondern bezieht sich auf den gesamten Betrieb.[311] Das bedeutet, dass z.B. bei einem Reinigungsunternehmen, das Reinigungskräfte in verschiedenen Reinigungsobjekten einsetzt, die Sozialauswahl auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer objektübergreifend zu erstrecken ist.[312] Auch bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen, einschließlich des Betriebsteils, der übergehen soll.[313] Allerdings ist ein Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG nur ein im Gebiet der Bundesrepublik gelegener Betrieb. Der Arbeitnehmer kann sich also zur Begründung der Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf einen freien Arbeitsplatz im Ausland berufen.[314] Auch wenn in den Arbeitsverträgen der betroffenen Arbeitnehmer ein unternehmensweites Versetzungsrecht vereinbart ist, ist die Sozialauswahl auf den Betrieb zu begrenzen, in dem das betriebliche Erfordernis, etwa die Personalstärke dem gesunkenen Arbeitsanfall anzupassen, besteht.[315]

 

Rz. 132

Zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl kommt es ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes vorliegen[316] (siehe hierzu Rdn 31 ff.). Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aber aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die schon greifbare Formen angenommen hat, feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.[317] Im öffentlichen Dienst erfolgt die Sozialauswahl Dienststellen bezogen.[318]

[310] BAG v. 15.12.1994, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 76; BAG v. 2.6.2005, NZA 2005, 1175.
[311] BAG v. 15.6.1989, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 27.
[314] LAG Berlin-Brandenburg v. 1.6.2011 – 4 Sa 218/11; BAG v. 29.8.2013, NZA 2014, 730.
[316] BAG v. 5.5.1994, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 31; BAG v. 27.11.2003, NZA 2004, 477.
[317] BAG v. 27.11.2003, NZA 2004, 477; BAG v. 24.2.2005, NZA 2005, 867.
[318] Lingemann/Grothe, NZA 1999, 1072, 1075.

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