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Der Alleinerbe im erbrechtlichen Mandat hat insbesondere im Bereich der Feststellung des Umfanges des Nachlasses, der Beschaffung von Nachlassgegenständen sowie der Frage des Bestandes von Vollmachten des Erblassers Beratungsbedarf. Hier sollen daher die Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Alleinerben im Vordergrund stehen sowie ein Überblick über Vollmachten des Erblassers, einschließlich Widerrufsmöglichkeiten durch den Alleinerben, gegeben werden.[1]

[1] Siehe vertiefend: Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler/Kind, Erbprozess, § 2 Rn 1 ff. m. Formulierungshilfen; Kerscher/Krug/Spanke/Gülpen/Krug, Das erbrechtliche Mandat, § 10 Rn 158 ff.

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