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Auch zukünftig ist entscheidend, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung den vertraglichen Absprachen entspricht. Daraus folgt:

Allen in die Durchführung des Projektes eingeschalteten Mitarbeitern muss deutlich gemacht werden, dass der Vertrag eng entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erfüllt werden muss.
Der oder die Projektleiter des Beratungsunternehmens/IT-Dienstleisters haben darauf zu achten, dass auch während der Durchführung des Projektes die Personalhoheit nach Möglichkeit ausschließlich von ihnen wahrgenommen wird. Das bedeutet, dass ausschließlich sie entscheiden, welche Arbeitnehmer eingesetzt werden. Ist ein Mitarbeiter, etwa krankheitsbedingt verhindert, entscheiden sie, wer als Vertreter eingesetzt wird. Über die Lage der Arbeitszeit entscheidet ebenfalls der Projektleiter, nur er ist außerdem befugt, Überstunden anzuordnen.
Diese Grundsätze sind gegenüber den eigenen Mitarbeitern deutlich zu kommunizieren. Zugleich sollte auch gegenüber den Mitarbeitern klargestellt werden, dass von Seiten des Auftraggebers nur eine Konkretisierung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung erfolgen darf, dass dagegen arbeitsbezogene Weisungen von Arbeitnehmern/Führungskräften des Auftraggebers nicht verbindlich sind und daher nicht beachtet werden müssen.
Dies bedingt, dass jedem eingesetzten Mitarbeiter ein oder mehrere Projektverantwortliche des Auftragnehmers benannt werden sollten, die während des Projektes die Personalhoheit wahrnehmen und die damit auch ausschließlich in arbeitsrechtlicher Hinsicht weisungsbefugt sind.
Insoweit sollte jede Unsicherheit für die Mitarbeiter vermieden werden. Jede Unklarheit geht zwangsläufig zu Lasten des Auftragnehmers und kann den Vorwurf der verdeckten Leiharbeit nach sich ziehen. Im Grundsatz gilt: Nicht der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei unklarer Sachlage für Aufklärung zu sorgen. Es ist vielmehr die Aufgabe von Auftraggeber und Berater/IT-Dienstleister, dem in den Betrieb des Auftraggebers entsandten Mitarbeiter klare Verhältnisse zu präsentieren.

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