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Unterschiedlich beurteilt wurde in der Vergangenheit immer wieder die Frage, welche Form das Stiftungsgeschäft haben muss, wenn bestimmte Vermögensarten übertragen werden sollten, insbesondere Immobilienvermögen oder Geschäftsanteile an einer GmbH.[11] Die neue Gesetzesfassung des § 81 Abs. 3 BGB n.F., nach der das "Stiftungsgeschäft … der schriftlichen Form [bedarf], wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist", soll für Klarheit sorgen. Die Schriftform ist ausreichend und die notarielle Form in analoger Anwendung von § 311b BGB oder § 15 Abs. 4 GmbHG ist ausgeschlossen.[12]

Entsprechend ist zudem in § 86d BGB n.F. geregelt, dass Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge zwischen zwei Stiftungen "nur der schriftlichen Form" bedürfen und "insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3" nicht anzuwenden ist.

[11] Für eine Pflicht zur notariellen Beurkundung bei Immobilienübertragung zuletzt insbesondere OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19; 2 Wx 227–229/19; kritisch zu dieser Entscheidung und m.w.N. Pruns, ErbR 2020, 163.
[12] BT-Drucks 19/28173, S. 50.

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