Rz. 6

Die Regelungen zum Stiftungsgeschäft und zu dessen Mindestinhalten in § 81 Abs. 1 BGB n.F. sowie die Regelungen zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts in § 81a BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des BGB. Die Regelungen zur Form des Stiftungsgeschäfts in § 81 Abs. 3 BGB n.F. sowie zur Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörden bei einem unvollständigen Stiftungsgeschäft in § 81 Abs. 4 BGB n.F. enthalten Ergänzungen zu den bisher bereits bestehenden Regelungen des BGB. Im Wesentlichen neu sind die ergänzenden Regelungen zur Satzung einer Verbrauchsstiftung in § 81 Abs. 2 BGB n.F.

 

Rz. 7

Im Stiftungsgeschäft müssen jedenfalls bestimmt sein der Name und der Sitz der Stiftung, die Bildung des Vorstands sowie die Erklärung über die Widmung des auf die Stiftung zu übertragenden, dem Stiftungszweck dienenden Vermögens.

 

Rz. 8

Nähere Satzungsregelungen zum Vermögen der Stiftung sind dagegen – anders als noch im aktuell geltenden BGB – nicht mehr erforderlich. Die Streichung wird vom Gesetzgeber deshalb als vertretbar angesehen, weil zum einen die Vermögenswidmung für den Stiftungszweck nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist und zum anderen, weil der Gesetzgeber aufgrund der Regelungen zum Stiftungsvermögen in den §§ 83b und 83c BGB n.F. ergänzende Regelungen zum Vermögen in der Satzung für nicht mehr zwingend notwendig hält.

In der Beratungspraxis sollte man dennoch genau hinsehen. Insbesondere dann, wenn das Stiftungsvermögen besonders strukturiert ist – man denke etwa an Unternehmensbeteiligungen oder Kunstwerke –, sollte der Stifter die Möglichkeit, entsprechende Satzungsregelungen zum Stiftungsvermögen aufzunehmen, nicht ungenutzt lassen.

 

Rz. 9

Der Regierungsentwurf hatte noch vorgesehen, dass bestimmte Festlegungen, bspw. Haftungsbefreiungen für Stiftungsvorstände, nur in der ersten Satzung der Stiftung getroffen werden durften, in der sog. "Errichtungssatzung" (§§ 81, 83b BGB RegE). Dieser Begriff wurde nach erheblicher Kritik aus Wissenschaft und Praxis auf Empfehlung des Rechtsausschusses wieder gestrichen.[1]

Es ist allerdings fraglich, inwieweit der Gesetzgeber damit auch von seinem ursprünglichen Gedanken abgewichen ist. Bestimmte Regelungen, wie etwa solche zur Satzungsänderung müssen nun nach dem Wortlaut des Gesetzes im "Stiftungsgeschäft" enthalten sein. Das "Stiftungsgeschäft" im engeren Sinne besteht aus der Gründungsurkunde, in der vor allem die Willenserklärung zur Errichtung der Stiftung und die entsprechende Vermögenswidmung festgehalten werden. Das ist allerdings schon aus rein praktischer Sicht nicht der geeignete Ort, dauerhafte Regelungen für die Zukunft der Stiftung festzuhalten, da diese Urkunde in der täglichen Arbeit (jedenfalls bisher) meistens nicht zur Hand genommen wird, sondern vielmehr die Satzung der Stiftung. Allerdings ist auch die erste Satzung ausdrücklich Teil des Stiftungsgeschäfts, denn nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. muss der Stifter der Stiftung ihre (erste) Satzung bereits "[i]m Stiftungsgeschäft …geben". Nicht ohne Grund schreibt der Gesetzgeber deshalb in § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. auch vor, dass die "Bestimmungen" zu der Stiftung in der Satzung enthalten sein müssen.

 

Rz. 10

In der Begründung zur Beschlussempfehlung[2] heißt es dazu:

Zitat

"Auf die Einführung des Begriffs der Errichtungssatzung soll verzichtet werden, da der Begriff keine Verbesserung gegenüber den eingeführten Begriffen "Stiftungsgeschäfts" und "Stiftungssatzung" bedeutet. Deshalb soll der Begriff in den Vorschriften, in denen er bisher verwendet wird, entweder durch den Begriff “Stiftungsgeschäft‘ oder “Satzung‘ ersetzt werden."

Man kann diese Aussage dahingehend verstehen, dass es dem Gesetzgeber (nur) darum ging, die Einführung der neuen Begrifflichkeit "Errichtungssatzung" zu vermeiden und es bei den bestehenden stiftungsrechtlichen Begrifflichkeiten zu belassen, denen er jedoch denselben Regelungsgehalt zuschreibt. Das Stiftungsgeschäft ist schließlich ein einmaliger Rechtsakt des Stifters, mit dem die Stiftung errichtet wird. Soll eine Regelung nun nach dem Gesetz "im Stiftungsgeschäft" getroffen werden, ist damit zum einen das Stiftungsgeschäft im engeren Sinne gemeint, es wird damit zum anderen aber gleichzeitig auch die zum Stiftungsgeschäft gehörige (erste) Satzung der Stiftung mit einbezogen.

 

Rz. 11

Für ein solches Verständnis spricht auch die Begründung der Beschlussempfehlung zur neuen Vorschrift über Satzungsänderungen in § 85 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB n.F.,[3] wo es heißt:

Zitat

"In § 85 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB-neu ist jeweils der Begriff "Errichtungssatzung" durch den Begriff "Stiftungsgeschäft" zu ersetzen, da nur der Stifter bei der Errichtung der Stiftung solche Satzungsbestimmungen zu Satzungsänderungen in die Satzung aufnehmen soll, mit denen er seinen Stifterwillen zukunftsoffen formuliert kann."

Insoweit ist der Gedanke der Errichtungssatzung also weiterhin lebendig. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Rechtsanwendun...

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