Rz. 39

Es ist davon auszugehen, dass der aufseiten der Rechtsschutzversicherung tätige Sachbearbeiter mit den ARB bestens vertraut ist, regelmäßig aufgrund langjähriger Beschäftigung mit dieser Materie. Dagegen verfügen der Versicherungsnehmer und insbesondere auch der mit der Meldung des Rechtsschutzfalles befasste Anwalt regelmäßig nicht über eine gleichwertige Kompetenz.

 

Rz. 40

Es ist nicht Angelegenheit der Rechtsschutzversicherung, dies auszugleichen. Vielmehr sollte der Anwalt, der regelmäßig Mandate unter Beteiligung von Rechtsschutzversicherungen bearbeitet, sich auf dem Gebiet der ARB Kenntnisse und Kompetenz verschaffen. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass aufseiten der Anwaltschaft, statt konkret themen- und fallbezogenen, häufig unsachlich korrespondiert und argumentiert wird. Dies sollte unbedingt vermieden werden, weil hierdurch allseits, insbesondere aufseiten des Mandanten und Versicherungsnehmers, leicht negative Emotionen, gerade auch gegenüber der Versicherung, entstehen.

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