Rz. 9

Für die Rechtsschutzversicherung besteht eine allgemeine Vertragspflicht, den gemeldeten Rechtsschutzfall unverzüglich zu bearbeiten und daneben die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen und möglichen Erhebungen zu veranlassen.

 

Rz. 10

Will die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht wegen eines ihr bekannten Ausschlusstatbestandes verneinen, so darf sie den Versicherungsnehmer nicht über eine längere Zeit hierüber im Ungewissen lassen.[11]

 

Rz. 11

Eine fristgebundene Klage oder einen fristgebundenen Antrag muss der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist auf eigenes Risiko einreichen, wenn die Rechtsschutzversicherung bis dahin nicht über ihre Eintrittspflicht entschieden hat.[12]

[11] BGH VersR 1963, 1117.
[12] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 159.

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