Rz. 28

Der Arbeitnehmer genießt auch bei Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich im Sinne von § 20 Abs. 2 SGB IV (bisherige Gleitzone) den vollen gesetzlichen Versicherungsschutz.

 

Rz. 29

Die bisherigen Nachteile in der Rentenversicherung sind ab 1.7.2019 aufgehoben. Gesetzestechnisch wird dies durch Änderungen in § 70 SGB VI erreicht, nach dessen neuem Abs. 1a und Abs. 4 S. 3 die rentenversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem (tatsächlichen) Arbeitsentgelt, nicht aus den (verminderten, fiktiven) beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen sind. In der Arbeitslosenversicherung galt dies für die Berechnung des Arbeitslosengelds schon bislang. § 149 SGB III stellt für die Bemessung des Arbeitslosengelds auf das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) ab, das sich aus demjenigen Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (tatsächlich) erzielt hat (Bemessungsentgelt).

 

Rz. 30

Die Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung richten sich ohnehin nicht nach der Beitragshöhe. Allenfalls für das Krankengeld im Sinne von §§ 44 ff. SGB V könnte nach der Grundregel des § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V etwas anderes gelten, nach der nämlich das Krankengeld auf 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts beschränkt ist, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt (sog. Regelentgelt). Der Gesetzgeber hat jedoch bereits bei Einführung der Gleitzonenregelung zum 1.4.2003 durch Ergänzung eines § 47 Abs. 1 S. 8 SGB V klargestellt, dass die fiktive Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage nach den Regelungen der Gleitzone bei der Berechnung des Krankengelds nicht zu berücksichtigen sind. Hierbei bleibt es auch nach der Gesetzesänderung per 1.7.2019. Soweit dies als "eine erhebliche Durchbrechung des Versicherungsprinzips"[10] bezeichnet worden ist, weil den Leistungen ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werde als der Beitragsverpflichtung des Beschäftigten, vermag diese Kritik nicht zu überzeugen. Auch auf den Midi-Job wird der volle Krankenversicherungsbeitrag abgeführt, der sich lediglich anders als üblich nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilt. Anders als in der Kritik vorgebracht wird nicht die Solidargemeinschaft bemüht, sondern springt der Arbeitgeber mit einer ihm oktroyierten Hilfeleistung ein.

 

Rz. 31

In der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich auch auf der Leistungsseite keine Besonderheiten.

[10] So Rolfs, NZA 2003, 65, 71.

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