Rz. 31
Im Rahmen des Maklervertrages wird in der Regel der gewünschte Vertragserfolg näher definiert. Der Hauptvertrag muss diesem Ziel grundsätzlich entsprechen, damit ein provisionspflichtiger Erfolg eintritt. Bei Abweichungen kommt es auch hier darauf an, ob der Auftraggeber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt.[90]
Rz. 32
Dies wird verneint bei Tausch statt Kauf,[91] Vermietung statt Verkauf,[92] Anmietung des hälftigen anstatt des ganzen Ladenlokals[93] und Untermiete statt Hauptmiete.[94] Des Weiteren beim Abschluss eines fünfjährigen statt des beabsichtigten lebenslangen Pachtvertrages,[95] wenn die Kaltmiete des Hauptvertrages die nach dem Maklervertrag vorausgesetzte Kaltmiete um 33 % übersteigt[96] und beim Erwerb einer Teilfläche eines Baugrundstücks, die unter der Hälfte der ursprünglich beabsichtigten Grundstücksfläche liegt.[97] Ferner bei Abweichung des Kaufpreises von der ursprünglich in Aussicht genommenen Betragsgröße um 25 %[98] bzw. 27 %[99] und jedenfalls bei einer Abweichung um mehr als 50 %.[100]
Die inhaltliche Kongruenz wird bejaht bei 10 % geringerem Kaufpreis als nachgewiesen,[101] Abschluss eines Mietvertrages zu einer Monatsmiete von 50.000 DM statt 60.000 DM[102] und beim Erwerb aller Anteile an einer Grundbesitz-GmbH statt des Grundstücks selbst.[103] Bei einem Kaufpreisnachlass von rund 15 % hat der BGH noch eine inhaltliche Kongruenz zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und der nachgewiesenen Gelegenheit angenommen.[104]
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