Rz. 10

Beim Alleinauftrag räumt der Auftraggeber dem Makler während der Vertragslaufzeit das alleinige Nachweis-/Vermittlungsrecht ein. Der Auftraggeber verzichtet während der Vertragslaufzeit auf die Einschaltung weiterer Makler, wobei der Makler zu einem Tätigwerden verpflichtet wird und sich von dieser Verpflichtung nicht einseitig lösen kann.[9] Insb. beim Alleinauftrag ist der Makler ggf. auch zur Beratung des Auftraggebers verpflichtet, etwa hinsichtlich des Verkaufswerts des Objekts.[10] Grundsätzlich unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, selbst zum Vertragsabschluss zu gelangen.[11] Im Wege der Individualabrede kann dem Auftraggeber auch das Eigengeschäft untersagt werden.[12]

[10] Fischer, Kap. IX Rn 18.
[12] OLG Hamm BB 1995, 1977; v. Westphalen/Thüsing/Vogt, Maklervertrag Rn 45.

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