Rz. 8

Der Maklervertrag ist grundsätzlich formfrei. Ausnahmen bestehen wie folgt:

Maklerverträge, die eine Verpflichtung zum Abschluss eines Grundstücksgeschäfts begründen, bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch für Maklerverträge, die einen mittelbaren Zwang zum Grundstückserwerb/Grundstücksverkauf auf den Auftraggeber ausüben, etwa durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder einer erfolgsunabhängigen Provision/Aufwandsentschädigung.[4] Auch eine Reservierungsvereinbarung kann formbedürftig sein, wenn sie die Wirkung eines Vorkaufsrechts auslösen soll.[5] Eine Heilung des Formmangels ist durch formgerechte Beurkundung des Hauptvertrages möglich, ohne dass es auch der Auflassung und Eintragung im Grundbuch bedarf.[6]
Bei Maklerverträgen mit Gemeinden können sich Schriftformerfordernisse aus den Gemeindeordnungen ergeben.[7]
Die Rechtsprechung des BGH, wonach für weit reichende Verträge – etwa Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld – eine konkludent getroffene Beurkundungsvereinbarung vermutet werden kann, ist auf Maklerverträge nicht anwendbar.[8]
Ab dem 23.12.2020 abgeschlossene Maklerverträge, die Nachweis oder Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus betreffen, bedürfen der Textform (§ 656a BGB).
[4] BGH NJW-RR 1992, 817; BGH NJW 1990, 390 m.w.N. aus der BGH-Rspr.
[6] BGH NJW 1987, 1628; BGH NJW-RR 1994, 559.
[7] Vgl. BGH MDR 1966, 753 zur hessischen GO.
[8] OLG Köln OLG-Report 2001, 25.

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