Rz. 299

Eine ordentliche Kündigung kann im Fall ihrer Unwirksamkeit grds. nicht in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet werden, weil die Umdeutung zu keiner rechtlich weiter gehenden Folge führen darf (BAG v. 12.9.1974, AP TVAL II § 44 Rn 1; BAG v. 14.10.1975, DB 1976, 104). Das BAG hat indes offengelassen, ob eine ordentliche Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden kann (BAG v. 25.3.2004, AP Nr. 60 zu § 138 BGB). Dies wird in der Literatur teilweise bejaht (ErfK/Müller-Glöge, § 620 Rn 62). Selbst wenn man aber eine solche Umdeutung grds. zulässt, kann diese nicht erfolgen, wenn die "soziale Auslauffrist" zwar der anwendbaren Kündigungsfrist entspräche, aber die Umdeutung auf andere Weise die Rechte des Vertragspartners verkürzen würde, weil bspw. die ordentliche Kündigung (z.B. wegen tariflicher Bestimmungen) ausgeschlossen ist.

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