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Die Rücknahme einer Kündigung kann jedoch gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot des Kündigenden ausgelegt werden, entweder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen oder das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen, bei bereits abgelaufener Kündigungsfrist mit rückwirkender Kraft. Dieses Angebot kann der Kündigungsempfänger auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln annehmen (§ 625 BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und ohne Widerspruch des Arbeitgebers die Arbeit wieder aufnimmt. Allerdings kann ein Arbeitnehmer auch eine aus seiner Sicht unwirksame Kündigung gegen sich gelten und wirksam werden lassen. Erhebt der Gekündigte in einem solchen Fall keine Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung gem. § 7 KSchG bzw. § 13 KSchG i.V.m. § 7 KSchG wirksam. Das Arbeitsverhältnis wird damit wirksam beendet.

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