Rz. 106

Das sog. Nachschieben von Kündigungsgründen, welche dem Betriebsrat nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann in einem später stattfindenden Rechtsstreit nur dann zugelassen werden, wenn diese zzt. der Kündigung zwar bereits vorlagen, dem Arbeitgeber aber noch nicht bekannt waren (Fitting, BetrVG, § 102 Rn 43). Damit er diese Gründe in den Kündigungsschutzprozess einführen kann, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch diesbezüglich nachträglich anhören, ohne dass es allerdings einer erneuten Kündigung bedarf (BAG v. 11.4.1985, AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, § 102 Rn 43; a.A. DKKW/Kittner, BetrVG, § 102 Rn 116). Um ein Nachschieben von Gründen handelt es sich nicht, wenn der Arbeitgeber die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe im Prozess nur weiter erläutert und konkretisiert, ohne dass der Sachverhalt dadurch wesentlich verändert wird (BAG v. 27.2.1997, NZA 1997, 762).

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