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Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates liegt daher nur ausnahmsweise vor, bspw. wenn ein Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben des Unternehmens gleichzeitig zuzuordnen ist (BAG v. 21.3.1996 – 2 AZR 559/95, NZA 1996, 974). Dabei reicht jedoch die bloße, im Arbeitsvertrag vorgesehene Möglichkeit, einen Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben des Unternehmens einzusetzen, nicht aus. Gefordert wird vielmehr ein dauerhafter Einsatz des Arbeitnehmers im Sinne einer Eingliederung in mehr als einen Betrieb.

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