Rz. 63

Der Betriebsrat ist nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Hierunter ist jede Art der Kündigung durch den Arbeitgeber zu verstehen. Ob das KSchG Anwendung findet oder überhaupt deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist, ist hierbei unerheblich (BAG v. 9.11.1977, AP Nr. 13 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Fitting, BetrVG, § 102 Rn 6). Die Anhörungspflicht erstreckt sich sowohl auf ordentliche als auch auf außerordentliche Kündigungen. Sie gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, ein Probearbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer handelt. § 102 BetrVG ist auch auf die Kündigung von Arbeitnehmern anwendbar, die in Heimarbeit beschäftigt sind (BAG v. 7.11.1995 – 9 AZR 268/94, DB 1996, 1525).

 

Rz. 64

Obwohl das KSchG während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gem. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, ist der Betriebsrat auch zu Kündigungen während der Probezeit und zu Kündigungen vor Dienstantritt anzuhören (LAG Hessen v. 31.5.1985, DB 1985, 2689; BAG v. 3.12.1998, NZA 1999, 478).

 

Rz. 65

Auch vor Ausspruch einer Änderungskündigung (§ 2 KSchG; siehe § 25 Rdn 1 ff.) ist der Betriebsrat anzuhören. Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 KSchG ergibt, enthält die Änderungskündigung stets eine Beendigungskündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Zu unterrichten ist der Betriebsrat über die Kündigung und das Änderungsangebot sowie seine soziale Rechtfertigung.

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