Rz. 188

Gem. § 103 Abs. 3 BetrVG muss der Betriebsrat auch dann seine Zustimmung erteilen, wenn eine der in Abs. 1 aufgeführten Personen durch eine Versetzung ihr Amt oder ihre Wählbarkeit verlieren würde. Die Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer der Versetzung zugestimmt hat. Die Zustimmung des Betriebsrates kann durch das ArbG im Beschlussverfahren ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Versetzung auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Infolgedessen müssen die Gründe für eine Versetzung erheblich sein. Die bloße Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer Versetzung sind nicht ausreichend. Eine Versetzung in einen anderen Betrieb kommt bspw. im Fall der Betriebs- oder Abteilungsstilllegung nach § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 KSchG in Betracht.

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