Rz. 40

Die Kündigung wird gem. § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugeht.

 

Rz. 41

Für den Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden ist es ausreichend, dass das Schriftstück so ausgehändigt wird, dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Infolgedessen ist es prinzipiell ausreichend, wenngleich in der Praxis unüblich, wenn dem Kündigungsempfänger die Kündigung lediglich zum Durchlesen überlassen wird. Eine Kündigung ist deshalb aber auch dann wirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer das Originalschreiben mit einer Empfangsbestätigung versieht und er irrtümlich nur die Kopie des Kündigungsschreibens an sich nimmt. Unerheblich ist, ob der Kündigungsempfänger die Kündigung im Zeitpunkt der Übergabe auch tatsächlich liest (BAG v. 16.2.1983, AP BGB, § 123 Rn 22).

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