Rz. 12

Sobald der Erbe die Rechte aus dem Girovertrag (wie etwa Auskunftsansprüche, Kündigungen) wahrnehmen und Verfügungen (Auszahlungen der durch die Erblasserbank verwalteten Nachlassvaluta),[2] die auf ihn kraft Universalsukzession übergegangen sind, vornehmen will, muss er "sein Erbrecht" gegenüber der Bank nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn der Erbe Abhebungen von einem Konto des Erblassers vornehmen bzw. das Konto auflösen will.

[2] Lange/Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis, § 12 Rn 1.

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