Rz. 12
Sobald der Erbe die Rechte aus dem Girovertrag (wie etwa Auskunftsansprüche, Kündigungen) wahrnehmen und Verfügungen (Auszahlungen der durch die Erblasserbank verwalteten Nachlassvaluta),[2] die auf ihn kraft Universalsukzession übergegangen sind, vornehmen will, muss er "sein Erbrecht" gegenüber der Bank nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn der Erbe Abhebungen von einem Konto des Erblassers vornehmen bzw. das Konto auflösen will.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen