Rz. 28

Bedingt durch die Vorgabe des BGH[12] und in Anlehnung an die Regelung im Grundbuchrecht (§ 35 GBO) und aufgrund ihrer neugefassten AGB sehen viele Banken die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als ausreichend an und bestehen daher nicht mehr auf Vorlage eines Erbscheins, da dieses Vorgehen keine Grundlage mehr hat.

 

Rz. 29

Es gilt folgender Grundsatz: An den durch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) mit zugehöriger Eröffnungsniederschrift Ausgewiesenen kann die Bank schuldbefreiend leisten, sie muss es jedoch nicht, wenn die Erbfolge unklar ist, d.h. die Erbquoten nicht klar sind bzw. Streit über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen besteht. Im Rahmen einer Feststellungklage/Leistungsklage (wenn die Bank nicht ohne Erbschein leisten will) ist dann die erbrechtliche Situation inzident abzuklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge