Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher vertraglicher Pflichtverletzungen.

Der Kläger ist im Wege gewillkürter Erbfolge Haupterbe des Nachlasses seiner Stiefmutter, welche Kundin der beklagten Bank war.

Das der Erbfolge zugrunde liegende eigenhändige Testament der Erblasserin vom 25. Mai 1997 wurde am 19. April 2004 eröffnet. Am 21. April 2004 ging die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes beim Kläger ein.

Unter Vorlage des eröffneten Testaments und der Niederschrift verlangte der Kläger die Auszahlung des auf den, bei der Beklagten geführten, Konten vorhandenen Guthabens. Die Beklagte verlangte jedoch als Nachweis der Erbenstellung des Klägers die Vorlage eines Erbscheines und verweigerte die Auszahlung.

Entsprechend beantragte der Kläger die Ausstellung eines Erbscheins, welchen er am 14. Juli 2004 erhielt. Nach Vorlage des Erbscheines zahlte die Beklagte das Guthaben am 22. Juli 2004 aus.

Zuletzt mit Schreiben vom 26. Januar 2006 bzw. 1. März 2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm aufgrund der verzögerten Auszahlung entstandenen Schadens auf, wobei eine Frist bis zum 3. Februar 2006 bzw. 8. März 2006 gesetzt wurde (Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 5 f., 7 f.).

Zur Ergänzung und wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Kläger behauptet, die Ausstellung bzw. Vorlage des Erbscheines sei nicht notwendig gewesen. Die Verweigerung der Auszahlung allein nach Vorlage des Erbscheins stelle eine Pflichtverletzung dar.

So sehen selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen einen Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins vor. Vorliegend sei das Ermessen auf Null reduziert gewesen – die Auszahlung hätte bereits auf Grund des vorgelegten eigenhändigen Testaments samt Niederschrift erfolgen müssen. Hinsichtlich der Erbeinsetzung sei das vorgelegte Testament eindeutig und rechtlich zweifelsfrei gewesen.

Wegen der verzögerten Auszahlung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.951,11 EUR entstanden – vor allem in Höhe von 327 EUR in Form der Kosten für die Erteilung eines Erbscheines und in Höhe von 2.433,40 EUR in Folge entgangener Zinsen. Zu den Einzelheiten und zu den weiteren Schadensposten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2. März 2006, Aktenseiten 1 ff., 3 f.

Daneben macht der Kläger die Zahlung von Prozesszinsen geltend.

In der Sitzung vom 16. November 2006 hat der Kläger den Klageantrag in der Hauptsache um 163,50 EUR auf 2.951,11 EUR reduziert (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.951,11 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 990,51 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.400,18 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank aus 352 EUR seit dem 22. November 2005, aus 1.442,89 EUR seit dem 4. Februar 2006, aus 439,58 EUR seit dem 8. März 2006 und aus 165,71 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das vom Gesetz zur Erblegitimation vorgesehene Dokument der Erbschein sei.

Selbst nach Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Bank, müsse aber nicht auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten. Der Verzicht auf die Vorlage des Erbscheines stehe im Ermessen der Beklagten. Angesichts der Höhe der Vermögenswerte und der Formulierung des Testaments – so war etwa die Erbeinsetzung nicht eindeutig – habe sich die Beklagte im konkreten Fall für die Vorlagepflicht des Erbscheins entschieden. Demnach sei der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

Fürsorglich werde der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, Aktenseiten 30 ff., 31 f. verwiesen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt in der Sitzung vom 16. November 2006. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Sitzungsprotokoll vom 16. November 2006, Aktenseiten 41 f.).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage war abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht hat beweisen können.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von...

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