Rz. 55

Der Tod des Kreditnehmers als solcher berechtigt die Bank als Kreditgeber noch nicht zur Kündigung des Kreditverhältnisses, vielmehr sind in diesem Zusammenhang allenfalls die allgemeinen Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund anzuwenden. Ein solcher wichtiger Grund wird bei einer Ausschlagung der Erbschaft anzunehmen sein, da in dieser eine "wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage" des Erblassers gem. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken zu sehen ist.

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