Rz. 62

Möglich ist es auch, die Nachfolge außerhalb des Testaments, jedoch von Todes wegen zu regeln. Es ist möglich, den gesellschaftsrechtlichen Nachfolger in der Praxis oder Kanzlei gesellschaftsvertraglich zu regeln. Man spricht dabei von einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Erforderlich ist jedoch, dass der Nachfolger selbst am Vertrag beteiligt war.[179] Tritt der Todesfall ein, so fällt der Praxisanteil an sich nicht in den Nachlass, sodass auch grundsätzlich zunächst einmal keine Abfindungsansprüche der Erben bestehen.[180] Möglich ist es jedoch, einen entsprechenden Passus mit in den Vertrag zwischen Übergeber und Übernehmer aufzunehmen. Des Weiteren können Ausgleichsansprüche entstehen, wenn das wertmäßig im Gesellschaftsvertrag Zugedachte die tatsächliche Erbquote überschreitet.[181] Gefällt dem Übergeber von Todes wegen dieses Ergebnis nicht, so kann er testamentarisch, durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses, gemäß § 2150 BGB korrigierend eingreifen.[182] Anders als bei der einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel ist bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel die Anordnung eines Vermächtnisses nämlich unproblematisch, da das Vermächtnis bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel nur die Wertverschiebung abdeckt. Der eigentliche Übertragungsvorgang findet nämlich bereits auf gesellschaftsvertragsrechtlicher Ebene statt. Zu beachten ist, dass nach herrschender Meinung rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln nur dann möglich sind, wenn der in die Gesellschaft Eintretende am Vertrag beteiligt war. Andernfalls stellen sie einen Vertrag zu Lasten Dritter dar und sind nach Auffassung des BGH grundsätzlich unwirksam.[183]

 

Rz. 63

Eintrittsklauseln schaffen im Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für fremde Dritte, aber auch für Erben in die Gesellschaft.[184] Im Unterschied zu einer einfachen, qualifizierten oder gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel wird nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft zunächst mit den verbleibenden Erben fortgesetzt. Dies ist bei den oben erwähnten Nachfolgeklauseln anders. Dort treten die zur Nachfolge Berufenen im Zeitpunkt des Todes in die Gesellschaft ein.[185] Bei der Eintrittsklausel hingegen haben die benannten Personen lediglich das Recht, indes nicht die Pflicht, in die Gesellschaft einzutreten; freilich zu den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen.[186] Der Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel besteht also unter anderem darin, dass das Eintrittsrecht unter Lebenden begründet wird. Damit liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 328 ff. BGB vor.[187] Ein automatisches Einrücken in die Gesellschaft findet indes nicht statt.

 

Rz. 64

Umdeutung einer unwirksamen Nachfolgeklausel in eine wirksame Eintrittsklausel

Bei der Auslegung und Umsetzung von gesellschaftsrechtlichen Eintritts- oder Nachfolgeklauseln darf nicht stur auf den Wortlaut im Gesellschaftsvertrag abgestellt werden. Vielmehr ist auf den Willen des Gesellschafters, welcher von Todes wegen aus der Gesellschaft ausscheidet; insbesondere jedoch auf den Willen der Beteiligten abzustellen.[188] Dies ist wichtig, da der BGH insbesondere bei den gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln strenge Regeln und Hürden aufgestellt, welche bis hin zur Unwirksamkeit der gesamten Nachfolgeklausel reichen können (zur Unwirksamkeit siehe Rdn 62). Ferner darf das Einrücken des Gesellschafters auch nicht an einer nicht oder nicht mehr abgestimmten Verfügung sowohl im Testament als auch dem Gesellschaftsvertrag scheitern. Ein Beispiel für diesen Fall ist die qualifizierte Nachfolgeklausel, welche nicht mehr mit dem Testament des Gesellschafters übereinstimmt. Droht nun das Einrücken des neuen Gesellschafters an einem nicht harmonisierenden Gesellschaftsvertrag oder aber Testament zu scheitern, so kommt eine Umdeutung der vertraglichen Regelungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine ins Leere gehende Nachfolgeklausel unter Umständen als Eintrittsklausel ausgelegt werden.[189] Des Weiteren kommt eine Umdeutung auch in Betracht, wenn die erbrechtliche Nachfolgeklausel allein an der mangelnden Erbenstellung der als Nachfolger vorgesehenen Person scheitert.[190] Nach einem Gedanken des BGH kommt eine Umdeutung von einer Eintrittsklausel in eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel bei bestimmten Berufsgruppen in Betracht. Durch diese Umdeutung von einer Eintrittsklausel in eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel kann Stillstand sowie Kapitalabfluss der Gesellschaft vermieden werden.[191] Bei Freiberuflern soll im Rahmen der eben beschriebenen Umdeutung der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel vor der Eintrittsklausel der Vorrang zukommen.[192]

 

Rz. 65

Eine Eintrittsklausel macht immer dann Sinn, wenn kein potenziell in Frage kommender Erbe in der Lage ist, den Beruf des Erblassers auszuüben, oder aber wenn die verbleibenden Mitgesellschafter Kenntnis (Mitbestimmung) über die Fortentwicklung der Gesellschafter haben möchten. ...

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