Rz. 105

§ 2287 BGB selbst sieht keinen Wertermittlungsanspruch des Erben gegen den Beschenkten vor. Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsverhältnisse übertragen werden. Der pflichtteilsberechtigte Erbe, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, kann gegen diesen einen Anspruch auf Wertermittlung aus § 242 BGB haben; auf Kosten des Beschenkten kann die Wertermittlung aber nicht verlangt werden.[183] Umstritten ist, ob diese Rechtsprechung auf den Vertragserben, der den Beschenkten in Anspruch nimmt, übertragbar ist.[184]

Das OLG Düsseldorf führt dazu aus:[185]

Zitat

"Voraussetzung für einen Wertermittlungsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs nach § 2287 BGB ist das Bestehen eines Informationsgefälles wie für den aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch."

Ein solches Informationsgefälle ist gegeben, wenn der Vertragserbe über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist und sich durch eigene Ermittlungen keine hinreichende Kenntnis verschaffen kann, wohingegen der Begünstigte die erforderlichen Informationen hat und sie unschwer mitteilen kann.[186] Vor diesem Hintergrund hat sich das OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung gegen einen Wertermittlungsanspruch des Vertragserben ausgesprochen. Allerdings geht aus der Urteilsbegründung klar hervor, dass der Vertragserbe in diesem Fall selbst ausreichende Kenntnisse vom Wert des verschenkten Gegenstandes hatte, um seine Ansprüche zu beziffern. Abweichend dürfte zu entscheiden sein, wenn der Vertragserbe auf die Wertermittlung durch den Beschenkten angewiesen ist, um seine Ansprüche geltend zu machen und selbst nicht die Möglichkeit hat, sich eigene Kenntnisse ohne Zutun des Beschenkten zu verschaffen.

 

Rz. 106

Fazit: Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewährt die Rechtsprechung dem Vertragserben einen Wertermittlungsanspruch, wenn dieser den Wert einer Schenkung nicht kennen kann.[187] Der Auskunftsbegehrende hat aber die Kosten der Wertermittlung zu tragen.

§ 2287 BGB findet analoge Anwendung auf die nach §§ 2270, 2271 BGB bindend gewordene Erbeinsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament.[188]

[183] BGHZ 108, 393 = BGH FamRZ 1990, 41 = NJW 1990, 180.
[186] BGHZ 97, 188.
[188] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; NJW 1976, 749.

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