Rz. 5

Die Vorschrift des § 2287 BGB findet analoge Anwendung auf die gem. §§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten bindend gewordene Erbeinsetzung des/der Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Gem. § 2270 Abs. 3 BGB kann Wechselbezüglichkeit nur bezüglich Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung vorliegen.[3] Die Wechselbezüglichkeit ist für jede einzelne Verfügung gesondert zu ermitteln; maßgebend sind dafür der Wortlaut und der durch Auslegung zu ermittelnde Wille der beiden Testatoren.[4] Erst in letzter Linie, wenn auch die individuelle Auslegung (einschließlich der hypothetischen Auslegung) zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB heranzuziehen.[5]

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die nach dem ZGB-DDR errichtet worden sind, findet § 2287 BGB keine Anwendung, weil nach DDR-Recht der überlebende Ehegatte keiner Bindung i.S.v. §§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB unterlag.[6]

 

Rz. 6

Bezüglich des Kreises der berechtigten Personen ist jedoch die Änderung der BGH-Rechtsprechung zur gesetzlichen Ersatzerbfolge beim Berliner Testament von Bedeutung:

Die langjährige Rechtsprechung des BGH, dass auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines eingesetzten Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge als Ersatzerben nachrücken, auch von der Wechselbezüglichkeit der ursprünglichen Erbeinsetzung mit umfasst werde, hat dieser in seinem Urt. v. 16.1.2002[7] aufgegeben:

Zitat

"Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urt. v. 22. 9. 1982 – IVa ZR 26/81 – NJW 1983, 277 unter a)."

Der gesetzliche Ersatzerbe gehört demnach nicht zum begünstigten Personenkreis, wohl aber der ausdrücklich eingesetzte Ersatzerbe.

[3] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; NJW 1976, 749.
[4] Palandt/Weidlich, § 2270 Rn 4.
[5] J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2270 Rn 23; MüKo/Musielak, § 2270 Rn 6.
[6] BGHZ 128, 302, 306 = NJW 1995, 1087 = ZEV 1995, 221.
[7] ZEV 2002, 150 = BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126 = ZNotP 2002, 155 = MDR 2002, 456 = Rpfleger 2002, 266 = WM 2002, 935 = ZErb 2002, 128 = FamRZ 2002, 747 = FGPrax 2002, 120 = FuR 2002, 269 = JZ 2002, 893 = JR 2002, 507.

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