aa) Grundsatz

 

Rz. 99

Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann.[175] Demgemäß setzt eine Feststellung der Beeinträchtigung des bindend eingesetzten Vertragserben bzw. Schlusserben und ihres Umfangs voraus, dass die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehepartners der Höhe nach festliegen.

Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen und damit nur der positive Saldo einzuklagen, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung nicht erforderlich ist.

[175] BGHZ 116, 167, 175 = NJW 1992, 564 = LM H. 5/1992 § 2287 BGB Nr. 20; BGHZ 88, 269, 272 = LM § 2287 BGB Nr. 16.

bb) Zuständigkeit des Familiengerichts?

 

Rz. 100

Für die Zugewinnausgleichsforderung ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG ("Güterrechtssachen") das Familiengericht zuständig, während für den Herausgabeanspruch und den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Hier geht es um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass eine Trennung des Prozesses nach Familiensache und Nicht-Familiensache nicht in Betracht kommen kann. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH[176] zur Aufrechnung im allgemeinen Zivilprozess mit einer Forderung, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehört, kann auch in der Konstellation der Zug-um-Zug-Verurteilung das allgemeine Zivilgericht über die Zugewinnausgleichsforderung entscheiden.

[176] FamRZ 1989, 166, 167; siehe auch Schulte-Bunert/Weinreich, § 111 FamFG Rn 6.

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