aa) Grundsatz
Rz. 99
Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann.[175] Demgemäß setzt eine Feststellung der Beeinträchtigung des bindend eingesetzten Vertragserben bzw. Schlusserben und ihres Umfangs voraus, dass die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehepartners der Höhe nach festliegen.
Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen und damit nur der positive Saldo einzuklagen, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung nicht erforderlich ist.
bb) Zuständigkeit des Familiengerichts?
Rz. 100
Für die Zugewinnausgleichsforderung ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG ("Güterrechtssachen") das Familiengericht zuständig, während für den Herausgabeanspruch und den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Hier geht es um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass eine Trennung des Prozesses nach Familiensache und Nicht-Familiensache nicht in Betracht kommen kann. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH[176] zur Aufrechnung im allgemeinen Zivilprozess mit einer Forderung, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehört, kann auch in der Konstellation der Zug-um-Zug-Verurteilung das allgemeine Zivilgericht über die Zugewinnausgleichsforderung entscheiden.
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