Rz. 139

Ist der erbvertraglich bzw. in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament Bedachte zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, so können mit den Ansprüchen nach § 2287 BGB auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2326 BGB gegen den Erben oder gem. § 2329 BGB gegen den Beschenkten konkurrieren.

Unterschiede:

Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen braucht eine missbräuchliche Verfügung i.S.v. § 2287 BGB nicht vorzuliegen.
Andererseits besteht nach § 2325 Abs. 3 BGB die Zehnjahresfrist
sowie das seit 1.1.2010 geltende Abschmelzungsmodell, bei dem die Zehnjahresfrist bei Schenkungen unter Ehegatten nicht anläuft und die bei Ansprüchen nach § 2287 BGB ohne Bedeutung ist.
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt das Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 BGB, nicht aber beim Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB.
Wurden mehrere Personen beschenkt, so haftet beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 Abs. 3 BGB der später Beschenkte vor dem früher Beschenkten, während Herausgabeansprüche gem. § 2287 BGB gegen alle missbräuchlich Beschenkten bestehen.
Zur unterschiedlichen Verjährung vgl. unten Rdn 145.
 

Rz. 140

So könnte es bspw. streitig sein, ob eine in einer bindenden Verfügung von Todes wegen enthaltene Freistellungsklausel eine lebzeitige Schenkung ermöglicht hat oder nicht. Ein Prozess kommt zum Ergebnis, die Schenkung sei möglich und damit nicht missbräuchlich gewesen.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dem Vertragserben, wenn er zugleich zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, aber trotzdem zustehen.

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