Rz. 145

Während die dreijährige Verjährungsfrist für den ordentlichen Pflichtteil gem. §§ 195, 197, 199 BGB ab Kenntnis auf Jahresschluss beginnt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Ergänzungspflichtteil, soweit der Beschenkte gem. § 2329 BGB subsidiär haftet, auf Stichtag des Erbfalls auch ohne Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Schenkung, § 2332 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber einem beschenkten Miterben.[212]

Um die Verjährung gegenüber dem Beschenkten zu hemmen, ist ggf. eine Streitverkündung an diesen erforderlich, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge