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Für den Bereich der Beamten gilt seit 1.1.2011 das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVersG) des jeweiligen Dienstherrn. Nach § 1 Abs. 1 BeamtVersG gilt dieses Gesetz für die Beamten des Bundes (nach § 1 Abs. 2 BeamtVG entsprechend für die Richter des Bundes). Für die Beamten der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze, so für Bayern etwa das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Inhaltlich sind die jeweiligen Regelungen mit denen des Sozialversicherungsrechts nahezu gleichlautend. So ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelung in Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist gleichlautend. Auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle ist dem Schutz des Dienstunfallrechts unterstellt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Ebenfalls vom Dienstunfallrecht unter Schutz gestellt wird der Weg von und nach der Familienwohnung zu einer in der Nähe des Dienstortes gelegenen Wohnung des Beamten, wenn er wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort eine Unterkunft hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG). Schließlich wird auch das Abweichen vom unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle vom Dienstunfallrecht umfasst, wenn ein kindergeldberechtigtes Kind, das mit dem Beamten im Haushalt lebt, wegen der beruflichen Tätigkeit des Beamten oder seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird (§ 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a BayBeamtVG).[1] Auch das Abweichen vom direkten Weg in vertretbarem Umfang aufgrund des gemeinsamen Benutzens mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen für den Weg von und nach der Dienststelle ist vom Dienstunfallschutz umfasst (§ 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b BayBeamtVG).[2]
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